Ablauf des Asylverfahrens

Deutschland ist für viele Flüchtlinge das Wunschland, um Asyl zu beantragen. Der Grund ist, dass die Asylverfahren in einigen EU–Ländern, wie zum Beispiel Italien oder Griechenland, unzureichend sind und die Asylsuchenden dort so gut wie keine Unterstützung vom Staat erhalten.

Wird ein Asylantrag gestellt, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuerst, ob nach den Dublin-Vereinbarungen Deutschland oder ein anderes EU-Mitgliedsland für die Durchführung zuständig ist. Die Dublin-Abkommen beruhen auf der Annahme, dass in den Mitgliedsstaaten der EU annähernd gleiche rechtliche und soziale Verhältnisse herrschen.

Falls Deutschland nicht für das Asylverfahren zuständig ist, wird der Flüchtling in das entsprechende EU-Land überführt bzw. zurückgeführt („Dublin-Fälle“).

Falls Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist, erfolgt eine Anhörung durch das Bundesamt, um die Gründe für das Asylbegehren zu prüfen. Anschließend werden die Asylbewerber nach einem festgelegten Schlüssel auf die Städte und Landkreise verteilt. Die Unterbringung erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften oder in von Kommunen bereitgestelltem Wohnraum.

Asylbewerber unterliegen in den ersten drei Monaten der so genannten Residenzpflicht, nach der sie sich nur im jeweiligen Regierungsbezirk (einschließlich der angrenzenden Landkreise) aufhalten dürfen.  Reise­möglichkeit erhalten sie nur auf Antrag.

Nach drei Monaten besteht in der Regel Reisefreizügigkeit innerhalb Deutschlands. Die freie Wahl des Wohnortes ist damit nicht verbunden. Seit 1. Januar 2015 wurde jedoch die Möglichkeit, aus einer Gemeinschaftsunterkunft auszuziehen, erleichtert. Voraussetzung für eine eigene Wohnung ist die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigenes Einkommen.

Die durchschnittliche Dauer eines Asylerstverfahrens liegt derzeit bei etwa sechs Monaten, in zahlreichen Fällen kann das gesamte Verfahren aber viele Jahre dauern. Wird der Asylantrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen.

Viele Asylanträge werden letztendlich abgelehnt. Die Menschen sind danach ausreisepflichtig. Viele können aber aufgrund von Abschiebehindernissen (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nicht abgeschoben werden oder bleiben mit einer sogenannten „Duldung“ in Deutschland.

Eine grafische Übersicht der Vorgänge siehe hier.