Definition unterschiedlicher Arten von Asylbewerbern

Allgemeine Informationen zu Flüchtlingen und Asylbewerbern

Asylbewerber:

Wollen Menschen auf der Flucht in Deutschland einen Asylantrag stellen, werden sie zunächst in eine Erstaufnahmeeinrichtung, zum Beispiel in Essen und Dortmund, gebracht und gelten als Asylbewerber. Der Antrag muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden und wird dort entschieden. Das Bundesamt unterhält Büros in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens sind sie Asylbewerber.

Kontingentflüchtlinge:

Unabhängig von einem Asylverfahren entscheidet die Regierung in besonderen Fällen, Kontingente von Flüchtlingen aufzunehmen. Zurzeit gibt es ein Kontingent für Flüchtlinge aus Syrien. Sie unterliegen nicht den Beschränkungen von Asylbewerbern.

Flüchtlinge mit Duldung:

Viele Flüchtlinge können aufgrund von Abschiebehindernissen (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nicht abgeschoben werden und bleiben mit einer sogenannten „Duldung“ in Deutschland.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge:

Bei einem positiven Ausgang des Asylverfahrens ist der Asylbewerber dann Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling und genießt den Schutz nach internationalen Bestimmungen, wie der Genfer Flüchtlingskonvention, oder nach nationalen Rechtsvorschriften.

Mit der Anerkennung erwirbt er den Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (Deutschunterricht und Sozialkunde). Er hat einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Auf einen Familiennachzug besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, wenn die Ehe schon im Herkunftsland geschlossen wurde und nachgewiesen werden kann, dass es sich um eigene Kinder handelt.

Die „Familienzusammenführung“ muss von dem in Deutschland lebenden Flüchtling innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Anerkennung beantragt werden. Die sonst geforderte Sicherung des Lebensunterhalts und der Nachweis ausreichenden Wohnraums sind dann nicht erforderlich. Allerdings muss für die Kosten des Nachzugs (Visa, Flugtickets, etc.) der Flüchtling selbst aufkommen.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne Familienangehörige nach Deutschland kommen, sind sogenannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Sie können wie Erwachsene einen Asylantrag stellen, unterliegen aber den Bestimmungen der Jugendhilfe und erhalten einen gesetzlichen Vormund.