Hausordnung für Flüchtlingsunterkünfte

Hausordnung

für die Übergangsheime der Gemeinde Heiden für asylbegehrende Ausländer

Aufgrund des § 4 Abs. 5 der Satzung für die Übergangsheime der Gemeinde Heiden für asylbegehrende Ausländer wird nachfolgende Benutzungsordnung erlassen:

 

§ 1 Belegung der Übergangsheime

 

1. Der Bezug einer Unterkunft darf nur nach Einweisung durch das Ordnungs- und Sozialamt erfolgen.
2. Die Belegung der Unterkünfte erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Beauftragten der Gemeinde Heiden. Wünsche der Betroffenen sollen soweit vertretbar berücksichtigt werden. Familien sollen in einer gemeinsamen Unterkunft untergebracht werden.
3. Eigenmächtiger Wechsel oder Tausch der Unterkünfte ist nicht gestattet.
4. Die Bewohner können nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere in den Fällen des § 5 Abs. 2 der Satzung für die Übergangsheime in andere Unterkünfte des Übergangsheims bzw. in andere Übergangsheime der Gemeinde verlegt werden.

 

§ 2 Benutzung der Räume und Anlagen

 

1. Die Unterkünfte dürfen nur zum Wohnen genutzt werden.
2. Die Ausübung jeglichen Gewerbes in den Unterkünften, die Anbringung von Firmentafeln, Reklameschildern und dergleichen ist untersagt.
3. Der Erlaubnis der Gemeinde Heiden bedürfen
– Veränderungen an den Gebäuden, Räumen, Einrichtungen und Anlagen
– die Errichtung von Schuppen, Garagen, Verschlägen u. ä. auf dem Grundstück
– die Anbringung von Antennen.
4. Anstreichen in den Wohnräumen ist nur in Abstimmung mit den Bediensteten des Ordnungs- und Sozialamtes erlaubt. Tapezieren in den Unterkünften ist grundsätzlich untersagt.
5. In den Asylunterkünften ist es verboten, neben den von der Gemeinde Heiden aufgestellten Elektrogeräten, weitere Kühlschränke, Kühltruhen, Waschmaschinen sowie Heizgeräte aufzustellen. Alle widerrechtlichen aufgestellten Geräte werden auf Kosten des Verursachers entfernt.
6. Einrichtungsgegenstände, die ohne Einverständnis der Bediensteten des Ordnungs- und Sozialamtes in die Unterkünfte verbracht werden, können aus diesen beseitigt werden. Die Treppenhäuser, Flure sowie die Außenanlagen dürfen nicht als Lager- oder Abstellplatz genutzt werden.
7. Das sammeln und lagern von Sperrmüll, in und um den Unterkünften ist grundsätzlich untersagt und wird auf Kosten aller Hausbewohner entsorgt.
8. Das Reinigen von Teppichen auf dem Hof, mit Wasser, ist grundsätzlich untersagt.
9. Tiere dürfen in den Unterkünften und auf dem Grundstück nicht gehalten werden.
10. Die selbständige Beschaffung zusätzlicher Raum- und Haustürschlüssel sowie die Auswechselung von Schlössern bzw. der Einbau von Steckschlössern ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung können diese unzugänglichen Räume auf Kosten des Verantwortlichen aufgebrochen werden. Zusätzliche Raum- und Haustürschlüssel werden bei Bedarf gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung gestellt.

 

§ 3 Ruhe, Ordnung, Sauberkeit

 

1. Für alle Bewohner der Unterkünfte ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Dies gilt insbesondere für die Benutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Einrichtungen.
2. In der Zeit von 2200 Uhr bis 600 Uhr muss jede Betätigung unterbleiben, die geeignet ist, die Nachtruhe der anderen Bewohner zu stören. Radio und Fernsehgeräte dürfen generell nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.
3. Haus- und Kellertüren sind stets verschlossen zu halten.
4. Sämtliche Räume, Anlagen und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. In den von ihnen bewohnten Räumen haben die Benutzer für die ordnungsgemäße Reinigung und Lüftung zu sorgen.
5. Die gemeinsam benutzten Räume, Flure und Keller sind abwechselnd mindestens wöchentlich zu reinigen. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung hat der Verursacher für die unverzügliche Reinigung Sorge zu tragen.
6. Die Bewohner sind verpflichtet, auch die Außenanlagen einschließlich der Zuwegungen regelmäßig zu reinigen.

 

§ 4 Schäden und Haftung

 

1. Schäden am Gebäude und seinen Einrichtungen sind unverzüglich der Gemeinde Heiden zu melden. Bei Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen und der Heizung ist für die sofortige Abschaltung zu sorgen.
2. Die Bewohner haften für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.

 

§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

 

1. Die Unterkunft ist nach Beseitigung eventuell vorhandener Schäden besenrein zu übergeben. Erfolgt keine Räumung und Reinigung der Unterkunft, wird diese auf Kosten des Bewohners durchgeführt.
2. Werden Raum- und Haustürschlüssel nicht vollzählig zurückgegeben, hat der Bewohner die Kosten für die Anbringung neuer Schlösser zu tragen

 

Zusatz:

Es ist nicht gestattet, Teppiche im Badezimmer, Flur und in der Küche auszulegen. Desweiteren sind eventuell vorhandene Balkone von privaten Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. Es ist darauf zu achten, dass die Heizkörper in den Wohnungen nicht verdeckt werden.

 

Gemeinde Heiden

Der Bürgermeister

Hans-Jürgen Benson