Wie steht’s mit der medizinischen Versorgung

Für Arztbesuche, Vorsorgeuntersuchungen, Krankenhausaufenthalte und Impfungen erhalten Asylbewerber vorerst keine Krankenversicherungskarte, sondern einen Kranken- oder Zahnbehandlungsschein vom Sozialamt.

Asylbewerber sind grundsätzlich von der Zahlungspflicht befreit. Aufgaben und Kosten, welche normalerweise von der Krankenkasse abgedeckt sind, werden von der Gemeinde Heiden übernommen. Wenn die Asylbewerber einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben, werden Sie als Betreuungsfälle gem. § 264 Abs. 2 SGB V durch die Gemeinde Heiden bei einer Krankenkasse angemeldet. In diesem Fall erhalten die Asylbewerber auch eine Krankenversicherungskarte, welche beim Arzt vorzuzeigen ist.

Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 gehören ebenfalls zum Leistungsspektrum.

Für eine Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an  die Gemeinde Heiden.

Kein Leistungsanspruch besteht auf nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen und bei solchen Behandlungen, die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden können. Daher scheidet die Behandlung chronischer Erkrankungen grundsätzlich aus. Im Einzelfall kann eventuell eine Behandlung gewährt werden, sofern diese zu Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Benötigt der Asylbewerber einen Dolmetscher, da ein Familienangehöriger oder der Arzt selbst nicht übersetzen können, werden diese Kosten nach eingeholter Genehmigung ebenfalls übernommen.

Bei Schwangerschaft werden ein Schwangerschaftsmehrbedarf, Schwangerschaftsbekleidung, sämtliche notwenigen Vorsorgeuntersuchungen und die Kosten für die Entbindung im Krankenhaus sowie eine Betreuung durch die Hebamme übernommen.

Der Schwangerschaftsmehrbedarf beträgt 17 Prozent des der werdenden Mutter zustehenden Regelsatzes. Dies wird jedoch nur Personen gewährt, die Leistungen nach dem § 2 AsylbLG erhalten. Dieser Mehrbedarf wird nach dem Tag der Antragstellung und gegen Vorlage des Mutterpasses ab der 12. Schwangerschaftswoche ausbezahlt.

Die Schwangerschaftsbekleidung wird in Höhe von derzeit 174,00 € gewährt, weiterhin wird in der Gemeinde Heiden das Mobiliar bei der Geburt eines Kindes als Sachleistung erbracht. Über die Beratungsstellen verschiedener Organisationen können bei Bedarf zusätzliche Mittel über kirchliche Hilfsfonds beantragt werden.

 

Abbildung Krankenschein für den Arzt hier.

Abbildung Krankenschein für den Zahnarzt hier.

Übersicht und Adressen für Beratung bei Schwangerschaft und für Schwangerschaftkonfliktberatung hier.